Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2013

1 Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem

Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht

entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen

(Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher

Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchergeschäfte im

Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (§ 10, Abs. 3 KSchG).

1.1 Verbindlichkeiten AGB

Achtung!

Wenn uns auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen unserer Mitarbeiter binden können, machen wir

Sie im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten

ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

1.2 Rücktrittsrecht

Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, so gilt gemäß §3, Abs. 1 KSchG:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke

dauernd benützen Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand

abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, dieser Rücktritt kann bis zum

Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der

Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers

sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des

Vertrages zu laufen. Wurde der Verbraucher im Sinne des KSchG nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht

informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch

beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

2 Kostenvoranschläge

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag

grundsätzlich schriftlich, verbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der

Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und

unentgeltlich.

2.1 Offerte

Offerte sind verbindlich, wenn sie schriftlich sind. Ein Vertrag kommt mit Annahme der Offerte durch den

Kunden zustande. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung

festzulegen.

2.2 Kostenerhöhungen

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände,

die außerhalb der Erkennbarkeit des Tischlers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei

Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des

Auftragswertes ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen. Sollten Sie binnen zwei Arbeitstagen

keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen

nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag

zurückzutreten.

2.3 Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben

unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung und/oder Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen

Zustimmung. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer

Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.

3 Gesamtheit des Leistungsumfanges

Die Annahme der vom Unternehmer erstellten Offerte ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung

möglich. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

3.1 Reparaturen

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen,

wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der

Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies dem Tischler auf Grund seines Fachwissens bei

Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen

dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten

bzw. falls er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den

Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

4 Preisänderungen

Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden ein Monat ab deren Bekanntgabe bzw. ab

Offertannahme im Wort (ausgenommen ist der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegt zwischen

Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als ein Monat, so sind wir berechtigt, zwischenzeitlich

eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch

andere zur Leistungserbringung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,

Finanzierung usw. erfolgten, entsprechend überzuwelzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen, die durch

solche Faktoren bedingt sind, an den Kunden weitergegeben.

4.1 Montage

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene

Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden

und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu

bezahlen.

4.2 Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über

(Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der

Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist, in den anderen Fällen der Übergang der

Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz

in die Verfügungsmacht des Käufers

übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.

5 Leistungen des Kunden

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen,

die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen

Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuell notwendige

Maurerarbeiten sowie allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht

ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom

vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang

hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten

Gewerbetreibenden vorzunehmen).

5.1 Unterlagen

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde

auf seine Kosten zu veranlassen.

5.2 Holzarten

Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht die Verwendung anderer

Holzarten vereinbart wird.

5.3 Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht

ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine

Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn

um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die

Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

5.4 Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie

geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte

Veränderungen, z. B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur u. ä.

5.5 Teillieferungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen

anzunehmen. Unsere Internet-Aktionen gelten ausschließlich in Haushaltsmengen und für Privatkunden. Es wird

bei diesen Internet-Aktionen kein Termin zugestanden und kann sich bei eventuellen Kapazitätsengpässen

verzögern.

6 Liefertermine, Annahmeverzug

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als

voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der

tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde an diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die

Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die

Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle

Risiken und Kosten, wie z. B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen

Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

6.1 Pönalevereinbarung

Die Gültigkeit einer Pönalevereinbarung ist mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften von deren Schriftlichkeit

abhängig. Die Höhe der Gesamtpönale darf nicht mehr als 5 Prozent des Wertes der verspätet gelieferten

Gesamt- oder zulässigen Teilleistung betragen.

7 Adressänderungen

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt

dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressenermittlung trägt der säumige

Teil.

7.1 Lieferung

Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen

Wertes in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die

Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur

oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an letztere seiner Lieferverpflichtung

entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Ort der Übergabe an den Beförderer zu

erbringen. § 8, Abs. 1, Z 2 KSchG bleibt bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.

7.2 Liefertermin

Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine

angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist

schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmers verursachte

Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmer

zumindest grobes Verschulden vorlag.

8 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres

Unternehmens.

8.1 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden

Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

8.2 Zugriffe Dritter

Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen

usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den

Zugriffsgrund zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und den Unternehmer schad- und

klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

8.3 Verpfändung gelieferter Waren

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne

Zustimmung des Unternehmens untersagt.

8.4 Terminverlust

Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über 15.000€ und einem Zahlungsziel von mehr

als 14 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in

Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche

gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und

Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder

Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch § 13 KSchG:

Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der

Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der

gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst

seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens

sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und

unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

9 Zahlung

Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen. Bei

Internet-Aktionen gilt ausnahmslos Vorauszahlung wobei eventuelle Mengenrabatte retourniert werden.

9.1 Unbare Zahlungen

Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt;

gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzugs

mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

Im speziellen verpflichtet sich der Kunde,  maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu

ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen BGBl. A996/141, ergeben. Ferner verpflichtet sich

der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10,90 EUR (150 ATS) sowie für die Evidenzhaltung des

Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 3,63 EUR (50 ATS) zu bezahlen.

9.2  Zahlungsziel

50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällige zugesagte Lieferfrist

beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung

fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung

zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb

von 14 Tagen fällig.

9.3 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht

wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 5

Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.

9.4 Aufrechnung von Gegenforderungen

Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die

Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns

anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde oder im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.

9.5 Zahlungsverweigerung

Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben

oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der

Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser

Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den

vereinbarten Terminen zu leisten.

10 Vom Kunden beigestellte Waren

Der Unternehmer ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen

Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

11 Gewährleistung

Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist

erbracht: Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmers eine angemessene

Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Für Verbrauchergeschäfte gilt: Im

Gewährleistungsfall kann sich der Unternehmer – bei einer Gattungsschuld vom Anspruch auf Aufhebung des

Vertrages oder Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen

eine mängelfreie austauscht - oder im Fall des Preisminderungsanspruches, dass er in angemessener Frist in einer

für den Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Wurden

augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand

anderem als dem Unternehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des

Unternehmers mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.

11.1 Verschleißteile

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

11.2 Terminvereinbarung

Termine betreffend den Austausch und der Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei

diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und

Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden ein

angemessenes Entgelt zu leisten.

12 Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber

hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei

Sonderfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im

Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach §3 KSchG (siehe Punkt 1. 2.) sind Spesen nach

Maßgabe von §4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.

13 Haftung für Schäden

Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei

Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer

Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als

dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

14 Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 7.2.) und sofern es sich nicht um ein

Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

15 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-)Sitz

unseres Unternehmens vereinbart. Für das Verbrauchergeschäft gilt gemäß §14 Abs. 1 KSchG: Hat der

Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt,

so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit eines

Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der

Beschäftigung liegt.

16 Datenschutz

Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestellschein angeführter Daten für

Zwecke der betriebseigenen automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit,

Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr

durchzuführen bzw. vorzunehmen.

Kontaktieren Sie uns. Fragen kostet nichts! Wir freuen uns über Ihr Interesse.

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