Stand: Oktober 2013
1 Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem
Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen
(Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher
Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchergeschäfte im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (§ 10, Abs. 3 KSchG).
1.1 Verbindlichkeiten AGB
Achtung!
Wenn uns auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen unserer Mitarbeiter binden können, machen wir
Sie im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten
ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
1.2 Rücktrittsrecht
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, so gilt gemäß §3, Abs. 1 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke
dauernd benützen Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand
abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der
Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des
Vertrages zu laufen. Wurde der Verbraucher im Sinne des KSchG nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht
informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch
beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
2 Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag
grundsätzlich schriftlich, verbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der
Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und
unentgeltlich.
2.1 Offerte
Offerte sind verbindlich, wenn sie schriftlich sind. Ein Vertrag kommt mit Annahme der Offerte durch den
Kunden zustande. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung
festzulegen.
2.2 Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände,
die außerhalb der Erkennbarkeit des Tischlers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei
Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des
Auftragswertes ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen. Sollten Sie binnen zwei Arbeitstagen
keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen
nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag
zurückzutreten.
2.3 Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben
unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung und/oder Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer
Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
3 Gesamtheit des Leistungsumfanges
Die Annahme der vom Unternehmer erstellten Offerte ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung
möglich. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.
3.1 Reparaturen
Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen,
wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der
Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies dem Tischler auf Grund seines Fachwissens bei
Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen
dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten
bzw. falls er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den
Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
4 Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden ein Monat ab deren Bekanntgabe bzw. ab
Offertannahme im Wort (ausgenommen ist der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegt zwischen
Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als ein Monat, so sind wir berechtigt, zwischenzeitlich
eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch
andere zur Leistungserbringung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung usw. erfolgten, entsprechend überzuwelzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen, die durch
solche Faktoren bedingt sind, an den Kunden weitergegeben.
4.1 Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene
Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden
und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu
bezahlen.
4.2 Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über
(Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist, in den anderen Fällen der Übergang der
Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz
in die Verfügungsmacht des Käufers
übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.
5 Leistungen des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen,
die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuell notwendige
Maurerarbeiten sowie allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht
ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom
vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang
hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten
Gewerbetreibenden vorzunehmen).
5.1 Unterlagen
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde
auf seine Kosten zu veranlassen.
5.2 Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht die Verwendung anderer
Holzarten vereinbart wird.
5.3 Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht
ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine
Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn
um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die
Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
5.4 Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie
geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen, z. B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur u. ä.
5.5 Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen
anzunehmen. Unsere Internet-Aktionen gelten ausschließlich in Haushaltsmengen und für Privatkunden. Es wird
bei diesen Internet-Aktionen kein Termin zugestanden und kann sich bei eventuellen Kapazitätsengpässen
verzögern.
6 Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als
voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der
tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde an diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die
Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die
Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle
Risiken und Kosten, wie z. B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen
Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
6.1 Pönalevereinbarung
Die Gültigkeit einer Pönalevereinbarung ist mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften von deren Schriftlichkeit
abhängig. Die Höhe der Gesamtpönale darf nicht mehr als 5 Prozent des Wertes der verspätet gelieferten
Gesamt- oder zulässigen Teilleistung betragen.
7 Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt
dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressenermittlung trägt der säumige
Teil.
7.1 Lieferung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen
Wertes in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die
Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur
oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an letztere seiner Lieferverpflichtung
entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Ort der Übergabe an den Beförderer zu
erbringen. § 8, Abs. 1, Z 2 KSchG bleibt bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.
7.2 Liefertermin
Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat uns der Kunde eine
angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist
schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmers verursachte
Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmer
zumindest grobes Verschulden vorlag.
8 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres
Unternehmens.
8.1 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden
Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
8.2 Zugriffe Dritter
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen
usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den
Zugriffsgrund zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und den Unternehmer schad- und
klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
8.3 Verpfändung gelieferter Waren
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne
Zustimmung des Unternehmens untersagt.
8.4 Terminverlust
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über 15.000€ und einem Zahlungsziel von mehr
als 14 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in
Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche
gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und
Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder
Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch § 13 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der
Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der
gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst
seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens
sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
9 Zahlung
Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen. Bei
Internet-Aktionen gilt ausnahmslos Vorauszahlung wobei eventuelle Mengenrabatte retourniert werden.
9.1 Unbare Zahlungen
Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt;
gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzugs
mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu
ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen BGBl. A996/141, ergeben. Ferner verpflichtet sich
der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10,90 EUR (150 ATS) sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 3,63 EUR (50 ATS) zu bezahlen.
9.2 Zahlungsziel
50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällige zugesagte Lieferfrist
beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung
fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung
zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb
von 14 Tagen fällig.
9.3 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht
wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 5
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.
9.4 Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns
anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde oder im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.
9.5 Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben
oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der
Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser
Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den
vereinbarten Terminen zu leisten.
10 Vom Kunden beigestellte Waren
Der Unternehmer ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen
Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
11 Gewährleistung
Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist
erbracht: Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmers eine angemessene
Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Für Verbrauchergeschäfte gilt: Im
Gewährleistungsfall kann sich der Unternehmer – bei einer Gattungsschuld vom Anspruch auf Aufhebung des
Vertrages oder Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen
eine mängelfreie austauscht - oder im Fall des Preisminderungsanspruches, dass er in angemessener Frist in einer
für den Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Wurden
augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand
anderem als dem Unternehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des
Unternehmers mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
11.1 Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
11.2 Terminvereinbarung
Termine betreffend den Austausch und der Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei
diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und
Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden ein
angemessenes Entgelt zu leisten.
12 Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei
Sonderfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im
Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach §3 KSchG (siehe Punkt 1. 2.) sind Spesen nach
Maßgabe von §4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
13 Haftung für Schäden
Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei
Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer
Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als
dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
14 Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 7.2.) und sofern es sich nicht um ein
Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
15 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-)Sitz
unseres Unternehmens vereinbart. Für das Verbrauchergeschäft gilt gemäß §14 Abs. 1 KSchG: Hat der
Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt,
so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit eines
Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung liegt.
16 Datenschutz
Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestellschein angeführter Daten für
Zwecke der betriebseigenen automationsunterstützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit,
Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr
durchzuführen bzw. vorzunehmen.
Kontaktieren Sie uns. Fragen kostet nichts! Wir freuen uns über Ihr Interesse.
© 2022 by Rainer Iwanek